Seit dem 17. Oktober 2024 gibt es eine wichtige Neuerung, wenn es um die Erstverschreibung von medizinischem Cannabis geht. Ärzte, die bestimmte Facharzt-Qualifikationen besitzen, können nun Cannabis-Produkte ohne die bislang verpflichtende Cannabis-Genehmigung der Krankenkassen verordnen. Dies kann den Weg zu einer Cannabis-Verschreibung erheblich erleichtern.
Cannabis-Gesetz: Was hat sich bei der Cannabis-Verschreibung für Ärzte geändert?
Bisher musste der erste Antrag auf ein Cannabis-Rezept von der Krankenkasse genehmigt werden. Mit der neuen Regelung entfällt dieser Genehmigungsvorbehalt für Ärzte, die entsprechende Fachqualifikationen vorweisen können. Dadurch können Patienten womöglich schneller Cannabis vom Arzt bekommen und von einer beschleunigten Therapie profitieren. Bei Folgeverordnungen bleibt eine Genehmigung lediglich bei einem Wechsel des Cannabisprodukts notwendig. Dies trägt dazu bei, den administrativen Aufwand zu reduzieren und den Fokus stärker auf die individuelle Therapie zu legen.
Falls Ärzte trotz entsprechender Qualifikation bei der Cannabis-Verordnung unsicher sind, können sie weiterhin eine Genehmigung durch die Krankenkasse einholen. Dies hat den zusätzlichen Vorteil, mögliche Regressforderungen der Krankenkassen zu vermeiden, sollte deren Bewertung von der medizinischen Einschätzung des behandelnden Arztes abweichen.
Cannabis-Verschreibung: Welche Facharztgruppen betroffen
Die Änderungen bei der Cannabis-Verordnung betreffen ein breites Spektrum an medizinischen Fachrichtungen, die heute Cannabis verschreiben dürfen – auch ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse. Zu den betroffenen Fachrichtungen zählen unter anderem:
- Allgemeinmedizin
- Anästhesiologie
- Gynäkologische Onkologie
- Innere Medizin (inklusive Schwerpunkte wie Kardiologie, Gastroenterologie, Hämatologie und Onkologie)
- Neurologie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Psychiatrie und Psychotherapie
Ergänzt wird diese Liste durch Zusatzqualifikationen wie Geriatrie, medikamentöse Tumortherapie, Palliativmedizin, Schlafmedizin und spezielle Schmerztherapie. Ärzte, die über diese Zusatzbezeichnungen verfügen, können somit eine Cannabis-Verordnung ohne den bisherigen Genehmigungsprozess vornehmen. Dennoch haben sie weiterhin die Möglichkeit, vor Beginn einer Cannabistherapie die Genehmigung der Krankenkasse freiwillig zu beantragen – zum Beispiel, wenn die Verordnungsvoraussetzungen unklar sind. Ärzte aus anderen Fachbereichen müssen sich weiterhin die erste Cannabis-Verschreibung durch die Krankenkasse genehmigen lassen.
Lesetipp: Cannabis in der Schmerztherapie
Medizinisches Cannabis: Voraussetzungen für die Verordnung bleiben bestehen
Trotz dieser administrativen Erleichterungen hat sich an den grundlegenden Bedingungen für die Cannabis-Verschreibung nichts geändert. Die bewährten Richtlinien zur Cannabis-Verordnung gelten weiterhin uneingeschränkt. Demnach ist die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung nur dann möglich, wenn es sich um einen schwerwiegenden Krankheitsfall handelt und eine alternative, dem medizinischen Standard entsprechende Therapieoption nicht verfügbar ist.
Was die neue Cannabis-Regelung für Patienten bedeutet
Für Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen bringt die Änderung einen Vorteil: Der Weg zur Cannabis-Verschreibung kann so unkomplizierter und schneller sein. Dies ist ein bedeutender Fortschritt für alle, die auf medizinisches Cannabis angewiesen sind. Die bisher notwendige bürokratische Hürde – die Genehmigung durch die Krankenkasse – entfällt für viele Ärzte, sodass Patienten zeitnah mit der Cannabis-Therapie beginnen können. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der medizinischen Versorgung, da es nicht nur den Zugang zu innovativen Therapieformen erleichtert, sondern auch die Behandlungsplanung flexibler gestaltet.
Hinweis: Patienten, die eine Cannabis-Therapie in Erwägung ziehen, sollten gemeinsam mit ihrem Arzt prüfen, ob diese Therapieform für sie infrage kommt.
Quellen:
Ärzteblatt: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/155025/Medizinisches-Cannabis-Verordnung-ohne-Genehmigung-der-Kasse-moeglich
Kassenärztliche Bundesvereinigung: https://www.kbv.de/html/1150_70857.php